Gesetze / Bundesrechnungshofgesetz
BRHG§ 4 Prüfungsbeamte und weitere Bedienstete
Stand: 10.06.2019
Zum Bundesrechnungshof gehören auch die erforderlichen Prüfungsbeamten des höheren und gehobenen Dienstes sowie weitere Bedienstete.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4 BRHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 26.10.2011 – 8 A 2593/10Informationsfreiheit: Anwendbarkeit des IFG auf den Bundesrechnungshof und Zugang zu Prüfungsniederschriften KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BVerwG, 21.02.2007 – 20 F 9.06Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.